Satzung


Satzung des Ski-Club Marsberg 1980 e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Ski-Club Marsberg 1980 e.V. vereinigt alle Mitglieder, die Skisport betreiben und die Idee des Skilaufes unterstützen wollen.
  2. Der Ski-Club Marsberg ist am 07.11.1980 in Marsberg gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marsberg unter Nr. 176 eingetragen.
  3. Der Ski-Club Marsberg 1980 e.V. ist Mitglied im Westdeutschen Skiverband(WSV) und erkennt damit die Satzung des WSV an.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Ski-Club Marsberg e.V. beruht auf demokratischer Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Ski-Club Marsberg ist die Hebung und Förderung des Ports und der sportlichen Jugendpflege, insbesondere des nuturverbundenen Skilaufes. Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung spezieller Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Ski-Club kann erwerben, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Mit der Anmeldung zum Ski-Club hat sich das Mitglied der Bestehenden Satzung unterworfen.
  3. Die Mitgliedschaft kann enden
  1. Durch freiwilligen Austritt, die Beendigung der Mitgliedschaft wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahrs wirksam, sodass bis zu diesem Zeitpunkt fällige Beitrage zu entrichten sind.
  2. Durch Auflösung des Vereins.
  3. Durch Ausschluss, für den Ausschluss ist 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Versammlung erforderlich.
  1. Der Ausstritt hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder die sich um den Ski-Club Marsberg besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 zustimmen.

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis 31.Dezember eines jeden Jahres.
  2. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. Dem Präsidium, bestehend aus max. 3 Personen
  2. Dem Geschäftsführer
  3. Dem Kassenwart
  1. Erweiterter Vorstand besteht aus

Den Fachwarten( Alpin/Langlauf/Jugend)

  1. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt, des gleichen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Wahl hat mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung der Ski-Club Geschäfte, ist alljährlich ein Teil der Vorstandsorgane neu zu wählen und zwar
  1. 1 Präsidiumsmitglied, Geschäftsführer und 1 Fachwart
  2. 1 Präsidiumsmitglied , Kassenwart und 1 Fachwart
  3. 1 Präsidiumsmitglied und 1 Fachwart
  1. Vorstand im Sinne des Gesetzes, das heißt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung, ist das Präsidium.
  2. Zur Zeichnungsberechtigung im üblichen Geschäftsverkehr genügen 2 Vorstandsmitglieder.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar nach dem 30.09. Zu der Versammlung ist 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form drei Tage vorher eingebracht werden.
  3. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Dringlichkeit.
  4. Alle Mitglieder des Ski-Club Marsberg e.V. können sich an der Mitgliederversammlung beteiligen und sind ab 16 Jahre stimmberechtigt.
  5. Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden, sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.

§8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen und Abstimmungen werden im Allgemeinen offen durchgeführt. Sie sind durch Stimmzettel als geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder dieses fordern.
  2. Alle Wahlen und Abstimmungen werden, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§9 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Ski-Club kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung fällt das Ski-Clubvermögen der Stadt Marsberg zu mit der Maßgabe, dass es nur zu gemeinnützigen Zwecken (Jugendpflege) Verwendung finden darf.
  3. Über das Vermögen darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verfügt werden.

§11 Versammlungsprotokoll

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Präsidiumsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Aus der Niederschrift muss die Zahl der an der Versammlung teilgenommenen Mitglieder ersichtlich sein.

§12. Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13.12.1980 genehmigt worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.
  2. Satzungsänderungen sind auf der Mitgliederversammlung am 06.11.2004 beschlossen worden und in Kraft getreten.

 

Stand:  06.11.2004